Lösungsorientierter Sachverständiger
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Fortbildung
Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext
familiengerichtlicher Verfahren - Lösungsorientierte/r Sachverständige/r
Unsere achte
Fortbildung
Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext
familiengerichtlicher Verfahren
startet am 09.05.2025
09.05. - 11.05.2025 - Seminar 1 - Dozenten: Dr. Yehonala Gudlowski (Sachverständige), Peter Thiel
13.06. - 15.06.2025 - Seminar 2 - Dozenten: Andreas Hornung (Richter am Oberlandesgericht), Peter Thiel
11.07. - 13.07.2025 - Seminar 3 - Dozenten: Gina Lemke-Neumann (Sachverständige), Peter Thiel
12.09. - 14.09.2025 - Seminar 4 - Dozenten: Dr. Yehonala Gudlowski (Sachverständige), Peter Thiel
10.10. - 12.10.2025 - Seminar 5 - Dozenten: Peter Thiel
Die Fortbildung findet im Onlinemeeting statt.
Es können auch einzelne Seminare gebucht werden.
Bei Anmeldung und Zahlung der Gesamtsumme für die Fortbildung bis zum 31.12.2024 gewähren wir Frühbucherrabatt von 10 Prozent.
Seminarzeiten
Freitag
18 bis 20 Uhr: Begrüßung, Blitzlichtrunde,
Erwartungen, Aktuelles. Einstieg in das Seminarthema.
Sonnabend
10.00 bis 13.00 Uhr
13.00 bis 14.00 Uhr Mittagspause
14.00 bis 16.00 Uhr
Sonntag
10.00 bis 13.00 Uhr
13.00 bis 14.00 Uhr Mittagspause
14.00 bis 16.00 Uhr
Pausen für zwischendurch für Durchatmen sind eingeplant.
Es besteht die Möglichkeit einer separaten Teilnahme
am ersten Seminar, um sich dann für oder gegen eine weitere Teilnahme an den
folgenden Seminaren zu entscheiden.
Die Seminare finden im Online-Meeting / Zoom statt.
Seminare, an denen aus wichtigen Gründen nicht teilgenommen werden kann, können im Folgejahr kostenfrei nachgeholt werden.
Die Fortbildung wendet sich
an Fachkräfte aus familiengerichtlich tangierten Arbeitsfeldern wie
Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, Erziehungswissenschaftler, Pädagogen, Psychologen, Systemische
Berater und Therapeuten, Familientherapeuten, Psychotherapeuten,
Familienrichter, Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände, Umgangsbegleiter,
Umgangspfleger, Ergänzungspfleger, Vormünder, Mediatoren und andere
Interessierte, die über einschlägige berufliche Kompetenzen und Interessen
verfügen.
Ebenso angesprochen sind Fachkräfte, die bereits als
Sachverständige für Familiengerichte arbeiten und ihre Kompetenzen im Hinblick
auf systemisch-lösungsorientierte Arbeit erweitern wollen.
Unsere Fortbildung zieht ihren Erfolg nicht nur aus
ihrer systemischen Fundierung, sondern auch aus der aus verschiedenen
Berufshintergründen zusammengesetzten Ausbildungsgruppe. Durch die verschiedenen
Sichtweisen und Berufshintergründe entstehen beachtliche Synergieeffekte, die
für die eigene Tätigkeit in der Praxis genutzt werden können.
Die Teilnehmer/innen und Dozent/innen begegnen sich bei uns auf Augenhöhe, Wertschätzung und Respekt.
Unsere Fortbildung ist praxisnah und pragmatisch.
Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt im Erwerb von
Kompetenzen für eine Tätigkeit als systemisch-lösungsorientierter
Sachverständiger.
Neben dieser Schwerpunktsetzung ist unsere Fortbildung durch ihren interdisziplinären und ganzheitlichen Ansatz auch auf einen erfolgreichen Einsatz als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger oder Vormund orientiert.
Unsere Fortbildung orientierte sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der aktuellen Rechtsprechung und dem breiten Feld der verschiedenen systemischen Perspektiven und Theorien, wie sie auf der fachpolitischen Ebene von der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) wirkungsvoll vertreten werden.
An anderer Stelle gepflegte "Standards", die selbstredend keine allgemein verbindlichen Standards, sondern hauseigene Arbeitsstandpunkte sind, nehmen wir interessiert zur Kenntnis, ohne uns davon abhängig zu machen.
Lösungsorientierte Tätigkeit des Sachverständigen heißt für uns nicht, dass der Sachverständige die ihm im Kontext des familiengerichtlichen Vefahrens zukommende Verantwortung auf die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte abwälzt, frei nach dem Motto: Ihr seid die Experten und müsst die Lösung selber finden, sondern dass der/die Sachverständige an wichtiger Stelle als Geburtshelfer, Moderator und Impulsgeber fungiert und - so dies nötig wird - explizit und überzeugend auf die Beweisfrage des Gerichtes antwortet, ohne dass hierfür in jedem Fall ein Konsens mit den Verfahrensbeteiligten gefunden werden muss. Die Tätigkeit des lösungsorientierten Sachverständigen hilft dem Gericht in diesem Fall, einen der Sachlage angemessenen Beschluss zu treffen, der zu einer "guten Lösung" beitragen kann oder ihn gegebenenfalls sogar erst ermöglicht.
Der scheinbare Gegensatz:
Lösungsorientiert versus Entscheidungsorientiert
erweist sich vor diesem Hintergrund als irrelevant, grad wie es einem guten Bild
egal ist, ob es ein Aquarell oder ein Ölgemälde ist.
Die Anerkennung systemisch lösungsorientierter Arbeit in den
verschiedensten Lebensbereichen, so auch im Kontext familiengerichtlicher
Verfahren, führt dazu, dass an den Familiengerichten zunehmend
lösungsorientierte - statt wie früher üblich, statusdiagnostisch abgerichtete - Fachkräfte zum
Einsatz kommen.
Dies findet u.a. seine Entsprechung in § 163 FamFG.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das
Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens
über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und
jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder
sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der
Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und
analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des
Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten
hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Explizit werden vom Gesetzgeber nunmehr auch Fachkräfte
mit sozialpädagogischer oder pädagogischer Grundqualifikation als
Sachverständige benannt. Diesen stand dieses Berufsfeld zwar auch schon vorher
offen, der Gesetzgeber hatte nämlich keine Regelung erlassen, wer für die
Tätigkeit als Sachverständige/r im familiengerichtlichen Verfahren in Frage
kommt und wer nicht.
In der Praxis wurde aber dennoch oft fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur Psychologen und Psychiater im familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige beaufragt werden können, obwohl diese in den oft mit sozialpädagogischen und pädagogischen Fragestellungen verknüpften, systemisch zu verstehenden Streitkonstellationen und familiengerichtlich ausgetragenen Konflikten fachlich in der Regel nur mangelhaft qualifiziert sind.
Nunmehr ist im Gesetz klargestellt, dass Fachkräfte mit sozialpädagogischer oder pädagogischer Grundqualifikation als Sachverständige beauftragt werden können.
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen
geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine
psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine
pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte
Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf
die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Zudem können im Einzelfall weiterhin auch andere
Fachkräfte beauftragt werden, wenn diese "geeignet" erscheinen. Dies ergibt sich
aus der gesetzlichen Formulierung "ist das Gutachten durch einen geeigneten
Sachverständigen zu erstatten, der mindestens ...".
Der Gesetzgeber hat also nicht die ausschließende Formulierung gewählt: "muss das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen erstattet werden, der mindestens ...".
"Ist zu erstatten" ist eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift, das Gericht kann also im begründeten Einzelfall auch von der Vorgabe abweichen. Nach unserer Auffassung dürfte das z.B. für Systemische Berater und Therapeuten gelten, die seit längerem in einem Berufsfeld tätig sind, dass sich auf familiäre Konflikte und Probleme und Fragen der Erziehung bezieht.
Vergleiche hierzu auch:
Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2017: Sozialarbeiter als geeigneter Sachverständiger in Kindschaftssachen
unter Bezugnahme auch auf:
Bahrenfuss (Hrsg.),
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2017
Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2018
An der aktuellen Fassung des § 163
FamFG ist zu bemängeln , dass zwar Fachkräfte mit einer pädagogischen und
sozialpädagogischen Berufsqualifikation "ausreichende diagnostische und
analytische Kenntnisse" nachweisen sollen, umgekehrt aber den anderen in § 163 FamFG
genannten Berufsgruppen nicht abverlangt wird, den Erwerb
ausreichender pädagogischer, sozialpädagogischer
und familientherapeutischer Kenntnisse und
Kompetenzen durch eine
Zusatzqualifikation nachzuweisen, so dass wir es in in familiengerichtlichen
Verfahren weiterhin - und mit
all den bekannten und oft schwerwiegenden negativen Folgen, insbesondere auch
für Kinder und Jugendliche - mit mangelhaft qualifizierten Fachkräften psychologischer, psychiatrischer und ärztlicher
Profession als Sachverständige zu tun haben, denen wichtige
Kenntnisse und Kompetenzen für eine am Kindeswohl orientierte Arbeit fehlen.
Der Gesetzgeber wäre daher gut
beraten, wenn er eine (systemische) familientherapeutische Basisqualifikation
als eine Grundvoraussetzung für familiengerichtliche Beauftragungen -
insbesondere in sogenannten "hochkonflikthaften" Fällen - festlegen würde.
Gerade an diesen Fällen beißen sich Familienrichter und von ihnen beauftragte
konventionelle "Gutachter" in aller Regel die Zähne aus. In aller Regel
verschärft sich die Misere durch konventionelle "Gutachter" sogar noch, die Schuld
für weitere Eskalationen wird dann auf die Streitparteien projiziert, statt auch die Missstände im eigenen
Haus zu erkennen.
Im Gesetz ist auch nicht benannt, was der
Gesetzgeber als eine "anerkannte Zusatzqualifikation" ansieht und welche
Institutionen eine solche Anerkennung aussprechen können.
Als Fortbildungsanbieter haben wir uns aber auf diese vom Gesetzgeber geforderte "Zusatzqualifikation" eingestellt und widmen einen Teil der Fortbildung dem Erwerb "ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse", so dass es diesbezüglich bei einer Bewerbung für die Tätigkeit als Sachverständige/r beim Familiengericht keine Probleme gibt.
Zudem kann man davon ausgehen, dass es sich bei einer Approbation als "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" und einer Zertifizierung als "Heilpraktiker Psychotherapie" - über die einige unserer Teilnehmer/innen verfügen - bereits um eine solche, im FamFG § 163 genannte "anerkannte Zusatzqualifikation" handelt.
Andererseits sind viele gut ausgebildete systemisch qualifizierte Fachkräfte mit dem speziellen Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren, insbesondere auch seinen rechtlichen Aspekten und der speziellen Feldthematik "Familiengericht", kaum oder nur wenig vertraut. Hier den systemischen Ansatz mit dem familiengerichtlichen und juristischen Kontext zu verbinden, ist ein wichtiger Schwerpunkt und Vorteil unserer Fortbildung.
Auf fachpolitischer Ebene setzen wir uns überdies dafür ein, dass der Gesetzgeber bei einer Konkretisierung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Sachverständigen einer pluralistischen, innovativen und lösungsorientierten Weiterbildungslandschaft den Vorzug vor einer dogmatischen, pfründesichernden, elitären und monopolbeanspruchenden "Institute"ausrichtung den Vorzug einräumt. Der Slogan Deutschland - Land der Innovationen, darf kein kaschierendes Aushängeschild für Kartelle und statusdiagnostisch orientierte Misswirtschaft sein.
Organisatorisches
Die Teilnehmerzahl der Fortbildung ist auf 12 Teilnehmer/innen beschränkt.
Die Fortbildung besteht aus fünf Seminaren, die jeweils von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 16 Uhr stattfinden.
Stundenzahl der Fortbildung:
Präsenzzeit: 60 Stunden (12 Stunden je
Seminarblock)
Abschlussarbeit / Präsentation:
5 Stunden (im Abschlusskolloquium vorzutragen)
Selbststudium: 25 Stunden
Gesamt: 90 Stunden
In den Ausbildungsblöcken haben wir jeweils am
Sonntag vormittag für eine Stunde eine amgeleitete Gruppensupervision
vorgesehen. Jeweils ein/e Teilnehmer/in trägt eine aktuelle, schwierig
erscheinende oder sonst interessante Fallthematik vor. Dies können Fälle aus der
eigenen Arbeit im Jugendamt, der Tätigkeit als Verfahrensbeiständin, Kinder- und
Jugendtherapeutin, Familien- oder Psychotherapeutin oder anderen
Tätigkeitsfeldern der Teilnehmer/innen sein.
Die Teilnehmer/innen nehmen beobachtend und aktiv am Supervisiongeschehen teil, denn unsere Fortbildungsteilnehmer/innen sind in der Regel bereits hoch qualifiziert und verfügen über wertvolle Kompetenzen, in dem von ihnen ausgeübten Beruf. Ressourcenorientierung erhält in unserer Fortbildung auch auf diese Weise einen guten Platz.
Verschiedene Sichtweisen und Erfahrungshorizonte auf die jeweils vorgetragene Fallthematik angewendet, können dabei helfen, aus einer Problemtrance in ein Lösungsfeld zu gelangen.
Leitung / Trainer
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut (DGSF)
Seit 2001 tätig im familiengerichtlichen Kontext, u.a. als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand, Sachverständiger, Ergänzungspfleger, Vormund und im Begleiteten Umgang
Fachgruppensprecher der Fachgruppe
"Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher
Verfahren" - bei der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung
und Familientherapie (DGSF)
http://www.dgsf.org/ueber-uns/gruppen/fachgruppen/systemisch-loesungsorientierte-arbeit-im-kontext-familiengerichtlicher-verfahren
Assistenz:
Frank Maaß - Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut
Es besteht die Möglichkeit einer separaten Teilnahme
am ersten Seminar, um sich dann für oder gegen eine weitere Teilnahme an den
folgenden Seminaren zu entscheiden.
Die Seminare finden als Präsenzveranstaltung statt, eine Online-Zuschaltung ist möglich.
Seminare, an denen aus wichtigen Gründen nicht teilgenommen werden kann, können im Folgejahr kostenfrei nachgeholt werden.
Die hier präsentierten Informationen zum Ablauf der Fortbildung und zu den Dozenten können im Einzelfall noch Veränderungen erfahren.
Seminar 1 - Einführungsseminar
Freitag abend:
Ankommen, Kennenlernen, Ausblick auf das Seminar und die Fortbildung
Sonnabend:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren
Trennung / Scheidung (Recht auf elterliche Sorge und Pflege bedeutsamer Beziehungen im generationalem Feld)
Rechtliche Grundlagen: Elterliche Sorge, Betreuung und Umgang nach Trennung. Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666 BGB).
Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit des Sachverständigen, FamFG, ZPO, Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, Beweisbeschluss, Respekt, Wertschätzung und Rollenklarheit in der Arbeit des/der Sachverständigen
Anforderungen an die Tätigkeit des Sachverständigen. Das schriftliche Gutachten.
Sonntag:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Psychologische Diagnostik und Methodenlehre.
Entwicklungspsychologie, klinische Störungsbilder.
Feedbackrunde
Seminar 2
Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren:
Freitag abend: Ankommen, Reflexion.
Sonnabend:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Lösungsorientierte Arbeit aus richterlicher Sicht.
Tätigkeit des Sachverständigen im familiengerichtlichen Feld aus richterlicher Sicht
Intervention mittels schriftlicher Stellungnahme / Gutachten.
Sonntag:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Die Tätigkeit des lösungsorientierten Sachverständigen. Status versus lösungsorientierte Arbeit.
Feedbackrunde
Seminar 3
Freitag abend:
Ankommen, Ausblick auf das Seminar
Sonnabend:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls, Förderung des Kindeswohls durch Neuorganisation dysfunktionaler und destruktiver Kommunikations- und Betreuungsverhältnisse im generationalem Feld
Sonntag:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Bindung und Beziehung, Bindungstoleranz, Erziehungskompetenz.
Feedbackrunde
Seminar 4
Freitag abend:
Ankommen, Ausblick auf das Seminar
Sonnabend:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Das Helfersystem im familiengerichtlichen Verfahren. Systemische
Grundhaltung und Techniken. Prozessgestaltung und - dynamik.
Sonntag:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Systemische Sicht auf Familie und generationale Felder.
Eintritt der Trennungsfamilie in das familiengerichtliche Verfahren, Paradigmenwechsel: gemeinsame Elternschaft versus Alleinsorgel
Akteure im Feld - Kooperation und Konstruktion von Lösungen.
Feedbackrunde
Seminar 5 - Abschlussseminar
Freitag abend:
Ankommen, Ausblick auf das Seminar
Sonnabend:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeiten der Teilnehmer.
Sonntag:
Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag
Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeiten der Teilnehmer. Bewerbung bei den Familiengerichten.
Abschlussrunde, Feedback.
Dozenten
Dr. Yehonala Gudlowski
Psychologische Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie
Berlin
Andreas Hornung
stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm
Birgit Kaufhold; Andreas Hornung: Über den richtigen Umgang mit der Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3-5 BGB, In: ZKJ, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3/2017, S. 97-103
Gina Lempke-Neumann
Psychologin (M. Sc.), Sachverständige
Lüneburg
Peter Thiel - Systemischer Therapeut (DGSF)
langjährige Tätigkeit im familiengerichtlichen Fald als Umgangspfleger, Umgangsbegleiter, Ergänzungspfleger, Vormund, Verfahrensbeistand und als Sachverständiger
An unseren vorherigen Fortbildungen nahmen als Dozentinnen
u.a. teil:
Elmar Bergmann
Rechtsanwalt, Familienrichter a.D.
47803 Krefeld
http://rechtsanwaltbergmann.com
Elmar Bergmann; Uwe Jopt; Günter Rexilius:
Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im
Familienrecht. Bundesanzeiger Verlag Köln 2002
Matthias Bergmann
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Kindschaftsrecht
Hamburg
https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de
Jeanette Goslar, Volljuristin, Dipl.-Kriminologin und Systemische Therapeutin
Langjährige Tätigkeit als Rechtsanwältin (Schwerpunkt Familienrecht)
Hamburg
Johannes Hildebrandt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Dipl.-Päd. Univ.
Schwabach
http://fachanwalt-hildebrandt.de
Als Sachverständiger geladen in der Anhörung "Fortbildung Richterinnen und Richter" des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 25. September 2019
https://www.bundestag.de/resource/blob/658134/030d364a7c81373411f0e2ebf3f429d5/hildebrandt-data.pdf
https://www.bundestag.de/resource/blob/649042/108501d80ea7ce266eb52961e0a0eb6a/sv-liste-data.pdf
Johannes Hildebrandt: "In der Hoffnung, dass Sie nicht
das Jugendamt alarmieren. Anmerkungen zur Balance zwischen Dienstleistungs- und
Schutzauftrag des Jugendamtes im Kontext des neugefassten §1666 BGB"; In:
"Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2008, S. 396-404
Dr. Anne Huber
Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin
(Familientherapie, Verhaltenstherapie), Mediatorin (nach den Richtlinien der
BAFM), Sachverständige
Sven Ritter
Psychologe (M.Sc.), Sachverständiger
Hamburg
Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets
Evangelische Hochschule Nürnberg
http://www.evhn.de/fh_tv_detail.html?adr_id=37
Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie -
Recht - Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und
Scheidung; Springer, 2013
Hildegund Sünderhauf: "Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung", Heft 9 und 10/2013, Familien-Rechts-Berater - http://famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDF
Kosten
Die Kosten für die gesamte Fortbildung betragen 1.500,- €.
Bei Anmeldung bis zum 31.12.2024 und Zahlung der Gesamtsumme gewähren wir 10 % Rabatt.
Möglich ist auch eine probeweise Teilnahme am ersten Seminar mit der Option einer weiteren Teilnahme.
Eine probeweise
separate Teilnahme am ersten Seminar kostet 330,00 €.
In begründeten Einzelfällen können wir eine
Ermäßigung gewähren.
Kosten für An-und Abreise, Unterkunft und Verpflegung sind privat zu
tragen.
Die Teilnahme an der Fortbildung zwischen Ihnen und uns als Träger der Fortbildung wird vertraglich vereinbart.
Eine Anmeldung zur Fortbildung wird wirksam mit Übersendung eines aktuellen Lebenslaufs und Überweisung von 20 % der Fortbildungskosten.
Die verbleibenden Kosten sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildung zu überweisen.
Ein Rücktritt vom geschlossenen Vertrag ist bis zu zwei Wochen vor Beginn der Fortbildung möglich.
Wir berechnen in diesem Fall:
a) 20 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis drei Monate vor Beginn der Fortbildung
b) 30 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis einen Monat vor Beginn der Fortbildung
c) 50 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis zwei Wochen vor Beginn der Fortbildung
Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren
erhalten derzeit von der Justizkasse nach Vergütungsgruppe M3 eine Vergütung von
120,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
Die Kosten unserer Fortbildung haben sich daher in
der Regel schon durch eine einmalige Beauftragung als Sachverständiger
amortisiert.
Die Fortbildung ist auf die in der Praxis
auftretenden und zu lösenden Fragen bezogen.
Die Teilnehmer können unter
Beachtung des Datenschutzes Probleme und Fragen aus ihrer laufenden
familiengerichtlich bezogenen Tätigkeit in die Fortbildung einbringen, die dann
innerhalb der Gruppe angesprochen und bearbeitet werden.
Die an einer zukünftigen Tätigkeit als
lösungsorientierter Sachverständiger interessierten Teilnehmer werden bereits im
Einführungsseminar ermutigt, erste Bewerbungen für eine Tätigkeit als
Sachverständige/r, Umgangspfleger/in oder Verfahrensbeistand bei den
Familiengerichten zu starten oder anderweitig mit der Arbeit im
familiengerichtlich konotierten Arbeitsfeld, so z.B. als Umgangsbegleiter/in zu
beginnen, um innerhalb der Fortbildung den Praxisbezug zu sichern.
Die Teilnehmer werden ermutigt, im Einzugsbereich
ihres Wohnortes, Familien-, Trennungs- und Scheidungsberatung freiberuflich
anzubieten, da diese Arbeitsfelder in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der
Arbeit im familiengerichtlichen Kontext stehen und überdies in einer späteren
Tätigkeit als Sachverständiger oder anderweitig am Familiengericht tätigen
Fachkraft eine einseitige finanzielle Abhängigkeit vom Auftraggeber
Familiengericht sowie eine bei "Berufsgutachtern" oft anzutreffende
Betriebsblindheit vermieden wird.
Letztlich entscheidet der verfahrensführende
Familienrichter für welchen Fall er welche ihm kompetent erscheinende Person
einsetzt. Daher ist es auch Teil unserer Fortbildung, bei den Teilnehmern die je
speziellen Kompetenzen herauszuarbeiten, zu stärken und zu entwickeln und diese
für die Praxis nutzbar zu machen.
Daraufhin erfolgende Beauftragungen seitens der
Familiengerichte werden - bei Beachtung des Datenschutzes - in der Fortbildung
fachlich begleitet und in der Fortbildungsgruppe supervidiert.
Parallel zur Fortbildung wenden die Teilnehmer ihre
neu erworbenen Kompetenzen in der Praxis an. Erweiterung des Lernens am Modell
in der Fortbildungsgruppe durch das Prinzip Learning by Doing.
Jedes Seminar gliedert sich in
a) das aktuelle Seminarthema
b) Supervision laufender Praxisfälle der
Teilnehmer/innen.
Wir arbeiten u.a. mit folgenden Methoden:
Vortrag, Diskussion, Literaturstudium, Rollenspiel,
Aufstellung, Reflecting Team, Video
Jeder Seminarblock wird von einem speziell für das
jeweilige Thema eingeladenen Dozenten gestaltet.
Die Teilnehmer der Fortbildung präsentieren sich in
der Fortbildungsgruppe mit einer Abschlussarbeit. Dies kann eine theoretische
Abhandlung, eine Fallstudie oder ein sonstiger wissenschaftlicher Beitrag zum
Thema sein. Die Präsentation kann in verschiedenen Formaten erfolgen, Vortrag,
Videopräsentation, etc.
Die Fortbildung endet mit dem Überreichen der
Teilnahmebescheinigung der "Fortbildung Systemisch lösungsorientierte Arbeit im
Kontext familiengerichtlicher Verfahren". Diese bescheinigt die erfolgreiche
Teilnahme an der Fortbildung. Für die Zertifizierung als "Lösungsorientierter
Sachverständiger" oder "Systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger"
beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.
Zertifizierung
1. Für die Teilnahme an den einzelnen Seminarblöcken
erhalten die Teilnehmer/innen eine Teilnahmebescheinigung.
2. Für die Teilnahme an allen Seminarblöcken und einer abschließenden Hausarbeit mit Präsentation im Abschlusskolloquium erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat als "Lösungsorientierte Sachverständige" / "Lösungsorientierter Sachverständiger".
Mit dem Zertifikat "Lösungsorientierter Sachverständiger" wird bescheinigt, dass die Teilnehmer/innen sich Kompetenzen, Fähigkeiten und Wissen angeeignet haben, die es ihnen ermöglichen, erfolgreich als Lösungsorientierte Sachverständige im familiengerichtlichen Kontext zu arbeiten.
3. Für eine Zertifizierung als "Systemisch-lösungsorientierte/r Sachverständige/r" ist der Nachweis von drei abgeschlossenen und durch uns supervidierten familiengerichtlichen Beauftragungen als Sachverständige/r sowie eine abgeschlossene Ausbildung als Systemische/r Berater/in oder Systemische/r Therapeut/in nach den Richtlinien der DGSF oder der SG erforderlich.
Veranstalter der Fortbildung ist der gemeinnützige
Träger der Freien Jugendhilfe
Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.
Kontakt
Wenn Sie sich für unsere Fortbildung interessieren,
können Sie unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.
Gerne können Sie uns auch beim Erstanschreiben einen Lebenslauf übersenden, so dass wir einen ersten Eindruck Ihrer Vorerfahrungen und Qualifikationen gewinnen können.
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
E-Mail: info@loesungsorientierter-sachverstaendiger.de
Funk: 0177.6587641
Internet: http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de
Stand 01.10.2024