Lösungsorientierter Sachverständiger

  Start | Fortbildung | Tagung | Philosophie | Rechtsprechung | Literatur | Gesetze | Impressum

 

 

 

 



Fortbildung



Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren - Lösungsorientierte/r Sachverständige/r



Unsere achte Fortbildung

Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren

startet am 09.05.2025

 

09.05. - 11.05.2025 - Seminar 1 - Dozenten: Dr. Yehonala Gudlowski (Sachverständige), Peter Thiel

13.06. - 15.06.2025 - Seminar 2 - Dozenten: Andreas Hornung (Richter am Oberlandesgericht), Peter Thiel

11.07. - 13.07.2025 - Seminar 3 - Dozenten: Gina Lemke-Neumann (Sachverständige), Peter Thiel

12.09. - 14.09.2025 - Seminar 4 - Dozenten: Dr. Yehonala Gudlowski (Sachverständige), Peter Thiel

10.10. - 12.10.2025 - Seminar 5 - Dozenten: Peter Thiel

 

 

 

 

Die Fortbildung findet im Onlinemeeting statt.

 

Es können auch einzelne Seminare gebucht werden.

 

Bei Anmeldung und Zahlung der Gesamtsumme für die Fortbildung bis zum 31.12.2024 gewähren wir Frühbucherrabatt von 10 Prozent.

 

 

 



Seminarzeiten



Freitag

18 bis 20 Uhr: Begrüßung, Blitzlichtrunde, Erwartungen, Aktuelles. Einstieg in das Seminarthema.



Sonnabend

10.00 bis 13.00 Uhr

13.00 bis 14.00 Uhr Mittagspause

14.00 bis 16.00 Uhr




Sonntag

10.00 bis 13.00 Uhr

13.00 bis 14.00 Uhr Mittagspause

14.00 bis 16.00 Uhr

 

Pausen zum Durchatmen sind eingeplant. 

 


Es besteht die Möglichkeit einer separaten Teilnahme am ersten Seminar, um sich dann für oder gegen eine weitere Teilnahme an den folgenden Seminaren zu entscheiden.
 

Die Seminare finden im Online-Meeting (Zoom) statt.

Seminare, an denen aus wichtigen Gründen nicht teilgenommen werden kann, können im Folgejahr kostenfrei nachgeholt werden.

 


Die Fortbildung wendet sich an Fachkräfte aus familiengerichtlich tangierten Arbeitsfeldern wie Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, Erziehungswissenschaftler, Pädagogen, Psychologen, Systemische Berater und Therapeuten, Familientherapeuten, Psychotherapeuten, Familienrichter, Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände, Umgangsbegleiter, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger, Vormünder, Mediatoren und andere Interessierte, die über einschlägige berufliche Kompetenzen und Interessen verfügen.

Ebenso angesprochen sind Fachkräfte, die bereits als Sachverständige für Familiengerichte arbeiten und ihre Kompetenzen im Hinblick auf systemisch-lösungsorientierte Arbeit erweitern wollen.


Unsere Fortbildung zieht ihren Erfolg nicht nur aus ihrer systemischen Fundierung, sondern auch aus der aus verschiedenen Berufshintergründen zusammengesetzten Ausbildungsgruppe. Durch die verschiedenen Sichtweisen und Berufshintergründe entstehen beachtliche Synergieeffekte, die für die eigene Tätigkeit in der Praxis genutzt werden können.

Die Teilnehmer/innen und Dozent/innen begegnen sich bei uns auf Augenhöhe, Wertschätzung und Respekt.

Unsere Fortbildung ist praxisnah und pragmatisch.  



Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt im Erwerb von Kompetenzen für eine Tätigkeit als systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger.

Neben dieser Schwerpunktsetzung ist unsere Fortbildung durch ihren interdisziplinären und ganzheitlichen Ansatz auch auf einen erfolgreichen Einsatz als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger oder Vormund orientiert.

  

Unsere Fortbildung orientierte sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der aktuellen Rechtsprechung und dem breiten Feld der verschiedenen systemischen Perspektiven und Theorien, wie sie auf der fachpolitischen Ebene von der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) wirkungsvoll vertreten werden.

An anderer Stelle gepflegte "Standards", die selbstredend keine allgemein verbindlichen Standards, sondern hauseigene Arbeitsstandpunkte sind, nehmen wir interessiert zur Kenntnis, ohne uns davon abhängig zu machen.

Lösungsorientierte Tätigkeit des Sachverständigen heißt für uns nicht, dass der Sachverständige die ihm im Kontext des familiengerichtlichen Vefahrens zukommende Verantwortung auf die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte abwälzt, frei nach dem Motto: Ihr seid die Experten und müsst die Lösung selber finden, sondern dass der/die Sachverständige an wichtiger Stelle als Geburtshelfer, Moderator und Impulsgeber fungiert und - so dies nötig wird - explizit und überzeugend auf die Beweisfrage des Gerichtes antwortet, ohne dass hierfür in jedem Fall ein Konsens mit den Verfahrensbeteiligten gefunden werden muss. Die Tätigkeit des lösungsorientierten Sachverständigen hilft dem Gericht in diesem Fall, einen der Sachlage angemessenen Beschluss zu treffen, der zu einer "guten Lösung" beitragen kann oder ihn gegebenenfalls sogar erst ermöglicht.

Der scheinbare Gegensatz:

Lösungsorientiert versus Entscheidungsorientiert

erweist sich vor diesem Hintergrund als irrelevant, grad wie es einem guten Bild egal ist, ob es ein Aquarell oder ein Ölgemälde ist.



Die Anerkennung systemisch lösungsorientierter Arbeit in den verschiedensten Lebensbereichen, so auch im Kontext familiengerichtlicher Verfahren, führt dazu, dass an den Familiengerichten zunehmend lösungsorientierte - statt wie früher üblich, statusdiagnostisch abgerichtete - Fachkräfte zum Einsatz kommen.

Dies findet u.a. seine Entsprechung in § 163 FamFG.



Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html







Explizit werden vom Gesetzgeber nunmehr auch Fachkräfte mit sozialpädagogischer oder pädagogischer Grundqualifikation als Sachverständige benannt. Diesen stand dieses Berufsfeld zwar auch schon vorher offen, der Gesetzgeber hatte nämlich keine Regelung erlassen, wer für die Tätigkeit als Sachverständige/r im familiengerichtlichen Verfahren in Frage kommt und wer nicht.

In der Praxis wurde aber dennoch oft fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur Psychologen und Psychiater im familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige beaufragt werden können, obwohl diese in den oft mit sozialpädagogischen und pädagogischen Fragestellungen verknüpften, systemisch zu verstehenden Streitkonstellationen und familiengerichtlich ausgetragenen Konflikten fachlich in der Regel nur mangelhaft qualifiziert sind.

Nunmehr ist im Gesetz klargestellt, dass Fachkräfte mit sozialpädagogischer oder pädagogischer Grundqualifikation als Sachverständige beauftragt werden können.

 

 
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
 



Zudem können im Einzelfall weiterhin auch andere Fachkräfte beauftragt werden, wenn diese "geeignet" erscheinen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung "ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens ...".

Der Gesetzgeber hat also nicht die ausschließende Formulierung gewählt: "muss das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen erstattet werden, der mindestens ...".

"Ist zu erstatten" ist eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift, das Gericht kann also im begründeten Einzelfall auch von der Vorgabe abweichen. Nach unserer Auffassung dürfte das z.B. für Systemische Berater und Therapeuten gelten, die seit längerem in einem Berufsfeld tätig sind, dass sich auf familiäre Konflikte und Probleme und Fragen der Erziehung bezieht.

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2017: Sozialarbeiter als geeigneter Sachverständiger in Kindschaftssachen

unter Bezugnahme auch auf: Bahrenfuss (Hrsg.), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2017

Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2018





An der aktuellen Fassung des § 163 FamFG ist zu bemängeln , dass zwar Fachkräfte mit einer pädagogischen und sozialpädagogischen Berufsqualifikation "ausreichende diagnostische und analytische Kenntnisse" nachweisen sollen, umgekehrt aber den anderen in § 163 FamFG genannten Berufsgruppen nicht abverlangt wird, den Erwerb ausreichender pädagogischer, sozialpädagogischer und familientherapeutischer Kenntnisse und Kompetenzen durch eine Zusatzqualifikation nachzuweisen, so dass wir es in in familiengerichtlichen Verfahren weiterhin - und mit all den bekannten und oft schwerwiegenden negativen Folgen, insbesondere auch für Kinder  und Jugendliche - mit mangelhaft qualifizierten Fachkräften psychologischer, psychiatrischer und ärztlicher Profession als Sachverständige zu tun haben, denen wichtige Kenntnisse und Kompetenzen für eine am Kindeswohl orientierte Arbeit fehlen.

Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, wenn er eine (systemische) familientherapeutische Basisqualifikation als eine Grundvoraussetzung für familiengerichtliche Beauftragungen - insbesondere in sogenannten "hochkonflikthaften" Fällen - festlegen würde. Gerade an diesen Fällen beißen sich Familienrichter und von ihnen beauftragte konventionelle "Gutachter" in aller Regel die Zähne aus. In aller Regel verschärft sich die Misere durch konventionelle "Gutachter" sogar noch, die Schuld für weitere Eskalationen wird dann auf die Streitparteien projiziert, statt auch die Missstände im eigenen Haus zu erkennen.

Im Gesetz ist auch nicht benannt, was der Gesetzgeber als eine "anerkannte Zusatzqualifikation" ansieht und welche Institutionen eine solche Anerkennung aussprechen können.

Als Fortbildungsanbieter haben wir uns aber auf diese vom Gesetzgeber geforderte "Zusatzqualifikation" eingestellt und widmen einen Teil der Fortbildung dem Erwerb "ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse", so dass es diesbezüglich bei einer Bewerbung für die Tätigkeit als Sachverständige/r beim Familiengericht keine Probleme gibt.

Zudem kann man davon ausgehen, dass es sich bei einer Approbation als "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" und einer Zertifizierung als "Heilpraktiker Psychotherapie" - über die einige unserer Teilnehmer/innen verfügen - bereits um eine solche, im FamFG § 163 genannte "anerkannte Zusatzqualifikation" handelt.

Andererseits sind viele gut ausgebildete systemisch qualifizierte Fachkräfte mit dem speziellen Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren, insbesondere auch seinen rechtlichen Aspekten und der speziellen Feldthematik "Familiengericht", kaum oder nur wenig vertraut. Hier den systemischen Ansatz mit dem familiengerichtlichen und juristischen Kontext zu verbinden, ist ein wichtiger Schwerpunkt und Vorteil unserer Fortbildung.

Auf fachpolitischer Ebene setzen wir uns überdies dafür ein, dass der Gesetzgeber bei einer Konkretisierung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Sachverständigen einer pluralistischen, innovativen und lösungsorientierten Weiterbildungslandschaft den Vorzug vor einer dogmatischen, pfründesichernden, elitären und monopolbeanspruchenden "Institute"ausrichtung den Vorzug einräumt. Der Slogan Deutschland - Land der Innovationen, darf kein kaschierendes Aushängeschild für Kartelle und statusdiagnostisch orientierte Misswirtschaft sein.

 

 



Organisatorisches

Die Teilnehmerzahl der Fortbildung ist auf 12 Teilnehmer/innen beschränkt.

Die Fortbildung besteht aus fünf Seminaren, die jeweils von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 16 Uhr stattfinden.

 

 


Stundenzahl der Fortbildung:

Präsenzzeit: 60 Stunden (12 Stunden je Seminarblock)

Abschlussarbeit / Präsentation: 5 Stunden (im Abschlusskolloquium vorzutragen)

Selbststudium: 25 Stunden

Gesamt: 90 Stunden



In den Ausbildungsblöcken haben wir jeweils am Sonntag vormittag für eine Stunde eine angeleitete Gruppensupervision vorgesehen.

Jeweils ein/e Teilnehmer/in trägt eine aktuelle, schwierig erscheinende oder sonst interessante Fallthematik vor. Dies können Fälle aus der eigenen Arbeit im Jugendamt, der Tätigkeit als Verfahrensbeiständin, Kinder- und Jugendtherapeutin, Familien- oder Psychotherapeutin oder anderen Tätigkeitsfeldern der Teilnehmer/innen sein.

Die Teilnehmer/innen nehmen beobachtend und aktiv am Supervisiongeschehen teil, denn unsere Fortbildungsteilnehmer/innen sind in der Regel bereits hoch qualifiziert und verfügen über wertvolle Kompetenzen, in dem von ihnen ausgeübten Beruf. Ressourcenorientierung erhält in unserer Fortbildung auch auf diese Weise einen guten Platz.

Verschiedene Sichtweisen und Erfahrungshorizonte auf die jeweils vorgetragene Fallthematik angewendet, können dabei helfen, aus einer Problemtrance in ein Lösungsfeld zu gelangen.

 




Leitung / Trainer

 

Peter Thiel

Systemischer Berater und Therapeut (DGSF)

Seit 2001 tätig im familiengerichtlichen Kontext, u.a. als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand, Sachverständiger, Ergänzungspfleger, Vormund und im Begleiteten Umgang

Fachgruppensprecher der Fachgruppe "Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren" - bei der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF)

http://www.dgsf.org/ueber-uns/gruppen/fachgruppen/systemisch-loesungsorientierte-arbeit-im-kontext-familiengerichtlicher-verfahren



Assistenz:

Frank Maaß - Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut

 

 

  

Die hier präsentierten Informationen zum Ablauf der Fortbildung und zu den Dozenten können im Einzelfall noch Veränderungen erfahren.




Seminar 1 - Einführungsseminar

Freitag abend:

Ankommen, Kennenlernen, Ausblick auf das Seminar und die Fortbildung

Sonnabend:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren

Trennung / Scheidung (Recht auf elterliche Sorge und Pflege bedeutsamer Beziehungen im generationalem Feld)

Rechtliche Grundlagen: Elterliche Sorge, Betreuung und Umgang nach Trennung. Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666 BGB).

Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit des Sachverständigen, FamFG, ZPO, Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, Beweisbeschluss, Respekt, Wertschätzung und Rollenklarheit in der Arbeit des/der Sachverständigen

Anforderungen an die Tätigkeit des Sachverständigen. Das schriftliche Gutachten.

Sonntag:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Psychologische Diagnostik und Methodenlehre.

Entwicklungspsychologie, klinische Störungsbilder.

Feedbackrunde

 


Seminar 2

Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren:

Freitag abend: Ankommen, Reflexion.

Sonnabend:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Lösungsorientierte Arbeit aus richterlicher Sicht.  

Tätigkeit des Sachverständigen im familiengerichtlichen Feld aus richterlicher Sicht 

Intervention mittels schriftlicher Stellungnahme / Gutachten.

Sonntag:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Die Tätigkeit des lösungsorientierten Sachverständigen. Status versus lösungsorientierte Arbeit.

Feedbackrunde

 



Seminar 3

Freitag abend:

Ankommen, Ausblick auf das Seminar

Sonnabend:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls, Förderung des Kindeswohls durch Neuorganisation dysfunktionaler und destruktiver Kommunikations- und Betreuungsverhältnisse im generationalem Feld

Sonntag:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Bindung und Beziehung, Bindungstoleranz, Erziehungskompetenz.

Feedbackrunde

 


 
Seminar 4

Freitag abend:

Ankommen, Ausblick auf das Seminar

Sonnabend:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Das Helfersystem im familiengerichtlichen Verfahren. Systemische Grundhaltung und Techniken. Prozessgestaltung und - dynamik.

Sonntag:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Systemische Sicht auf Familie und generationale Felder.

Eintritt der Trennungsfamilie in das familiengerichtliche Verfahren, Paradigmenwechsel: gemeinsame Elternschaft versus Alleinsorgel

Akteure im Feld - Kooperation und Konstruktion von Lösungen.

Feedbackrunde




Seminar 5 - Abschlussseminar

Freitag abend:

Ankommen, Ausblick auf das Seminar

Sonnabend: 

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeiten der Teilnehmer.

Sonntag:

Blitzlicht - Licht und Schatten, wie geht es mir, wo stehe ich, Erwartungen und Wünsche für den Tag

Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeiten der Teilnehmer. Bewerbung bei den Familiengerichten.

Abschlussrunde, Feedback.

 

 


Dozenten

  

Dr. Yehonala Gudlowski

Psychologische Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie

Berlin

 

 

Andreas Hornung

stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm

 

Birgit Kaufhold; Andreas Hornung: Über den richtigen Umgang mit der Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3-5 BGB, In: ZKJ, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3/2017, S. 97-103 

 

 

Gina Lempke-Neumann

Psychologin (M. Sc.), Sachverständige

Lüneburg

 

 

Peter Thiel - Systemischer Therapeut (DGSF)

 langjährige Tätigkeit im familiengerichtlichen Fald als Umgangspfleger, Umgangsbegleiter, Ergänzungspfleger, Vormund, Verfahrensbeistand und als Sachverständiger

 

  

 


An unseren vorherigen Fortbildungen nahmen als Dozentinnen u.a. teil:

 

Elmar Bergmann

Rechtsanwalt, Familienrichter a.D.

47803 Krefeld

http://rechtsanwaltbergmann.com



Elmar Bergmann; Uwe Jopt; Günter Rexilius: Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht. Bundesanzeiger Verlag Köln 2002

 

Matthias Bergmann

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Kindschaftsrecht

Hamburg

https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de

 

 

 

Jeanette Goslar, Volljuristin, Dipl.-Kriminologin und Systemische Therapeutin

Langjährige Tätigkeit als Rechtsanwältin (Schwerpunkt Familienrecht)

Hamburg

 

 

 

Johannes Hildebrandt

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Dipl.-Päd. Univ.

Schwabach

http://fachanwalt-hildebrandt.de



Als Sachverständiger geladen in der Anhörung "Fortbildung Richterinnen und Richter" des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 25. September 2019

https://www.bundestag.de/resource/blob/658134/030d364a7c81373411f0e2ebf3f429d5/hildebrandt-data.pdf

https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNl9SZWNodC9hbmhvZXJ1bmdlbl9hcmNoaXYvZm9ydGJpbGR1bmctcmljaHRlci02NDE1NTY=&mod=mod559522

https://www.bundestag.de/resource/blob/649042/108501d80ea7ce266eb52961e0a0eb6a/sv-liste-data.pdf

 

Johannes Hildebrandt: "In der Hoffnung, dass Sie nicht das Jugendamt alarmieren. Anmerkungen zur Balance zwischen Dienstleistungs- und Schutzauftrag des Jugendamtes im Kontext des neugefassten §1666 BGB"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2008, S. 396-404

 

 

Dr. Anne Huber

Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin (Familientherapie, Verhaltenstherapie), Mediatorin (nach den Richtlinien der BAFM), Sachverständige

 

 

Sven Ritter

Psychologe (M.Sc.), Sachverständiger

Hamburg

 

 

Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets

Evangelische Hochschule Nürnberg

http://www.evhn.de/fh_tv_detail.html?adr_id=37



Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung; Springer, 2013

Hildegund Sünderhauf: "Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung", Heft 9 und 10/2013, Familien-Rechts-Berater - http://famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDF


 





Kosten

Die Kosten für die gesamte Fortbildung betragen 1.500,- €.

Bei Anmeldung bis zum 31.12.2024 und Zahlung der Gesamtsumme gewähren wir 10 % Rabatt.

 

Möglich ist auch eine probeweise Teilnahme am ersten Seminar mit der Option einer weiteren Teilnahme.

Eine probeweise separate Teilnahme am ersten Seminar kostet 330,00 €.


In begründeten Einzelfällen können wir eine Ermäßigung gewähren.

Kosten für An-und Abreise, Unterkunft und Verpflegung sind privat zu tragen.

 

 

Die Teilnahme an der Fortbildung zwischen Ihnen und uns als Träger der Fortbildung wird vertraglich vereinbart.

Eine Anmeldung zur Fortbildung wird wirksam mit Übersendung eines aktuellen Lebenslaufs und Überweisung von 20 % der Fortbildungskosten.

Die verbleibenden Kosten sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildung zu überweisen. 

 

Ein Rücktritt vom geschlossenen Vertrag ist bis zu zwei Wochen vor Beginn der Fortbildung möglich.

Wir berechnen in diesem Fall:

a) 20 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis drei Monate vor Beginn der Fortbildung

b) 30 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis einen Monat vor Beginn der Fortbildung

c) 50 % der Gesamtkosten der Fortbildung bei einem Rücktritt bis zwei Wochen vor Beginn der Fortbildung

 




Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren erhalten derzeit von der Justizkasse nach Vergütungsgruppe M3 eine Vergütung von 120,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html

https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html

 

Die Kosten unserer Fortbildung haben sich daher in der Regel schon durch eine einmalige Beauftragung als Sachverständiger amortisiert.





Die Fortbildung ist auf die in der Praxis auftretenden und zu lösenden Fragen bezogen.

Die Teilnehmer können unter Beachtung des Datenschutzes Probleme und Fragen aus ihrer laufenden familiengerichtlich bezogenen Tätigkeit in die Fortbildung einbringen, die dann innerhalb der Gruppe angesprochen und bearbeitet werden.

Die an einer zukünftigen Tätigkeit als lösungsorientierter Sachverständiger interessierten Teilnehmer werden bereits im Einführungsseminar ermutigt, erste Bewerbungen für eine Tätigkeit als Sachverständige/r, Umgangspfleger/in oder Verfahrensbeistand bei den Familiengerichten zu starten oder anderweitig mit der Arbeit im familiengerichtlich konotierten Arbeitsfeld, so z.B. als Umgangsbegleiter/in zu beginnen, um innerhalb der Fortbildung den Praxisbezug zu sichern.



Die Teilnehmer werden ermutigt, im Einzugsbereich ihres Wohnortes, Familien-, Trennungs- und Scheidungsberatung freiberuflich anzubieten, da diese Arbeitsfelder in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Arbeit im familiengerichtlichen Kontext stehen und überdies in einer späteren Tätigkeit als Sachverständiger oder anderweitig am Familiengericht tätigen Fachkraft eine einseitige finanzielle Abhängigkeit vom Auftraggeber Familiengericht sowie eine bei "Berufsgutachtern" oft anzutreffende Betriebsblindheit vermieden wird.

Letztlich entscheidet der verfahrensführende Familienrichter für welchen Fall er welche ihm kompetent erscheinende Person einsetzt. Daher ist es auch Teil unserer Fortbildung, bei den Teilnehmern die je speziellen Kompetenzen herauszuarbeiten, zu stärken und zu entwickeln und diese für die Praxis nutzbar zu machen.

Daraufhin erfolgende Beauftragungen seitens der Familiengerichte werden - bei Beachtung des Datenschutzes - in der Fortbildung fachlich begleitet und in der Fortbildungsgruppe supervidiert.

Parallel zur Fortbildung wenden die Teilnehmer ihre neu erworbenen Kompetenzen in der Praxis an. Erweiterung des Lernens am Modell in der Fortbildungsgruppe durch das Prinzip Learning by Doing.



Jedes Seminar gliedert sich in

a) das aktuelle Seminarthema

b) Supervision laufender Praxisfälle der Teilnehmer/innen.



Wir arbeiten u.a. mit folgenden Methoden:

Vortrag, Diskussion, Literaturstudium, Rollenspiel, Aufstellung, Reflecting Team, Video



Jeder Seminarblock wird von einem speziell für das jeweilige Thema eingeladenen Dozenten gestaltet.






Die Teilnehmer der Fortbildung präsentieren sich in der Fortbildungsgruppe mit einer Abschlussarbeit. Dies kann eine theoretische Abhandlung, eine Fallstudie oder ein sonstiger wissenschaftlicher Beitrag zum Thema sein. Die Präsentation kann in verschiedenen Formaten erfolgen, Vortrag, Videopräsentation, etc.

Die Fortbildung endet mit dem Überreichen der Teilnahmebescheinigung der "Fortbildung Systemisch lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren". Diese bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung. Für die Zertifizierung als "Lösungsorientierter Sachverständiger" oder "Systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger" beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.







Zertifizierung


1. Für die Teilnahme an den einzelnen Seminarblöcken erhalten die Teilnehmer/innen eine Teilnahmebescheinigung.

 

2. Für die Teilnahme an allen Seminarblöcken und einer abschließenden Hausarbeit mit Präsentation im Abschlusskolloquium erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat als "Lösungsorientierte Sachverständige" / "Lösungsorientierter Sachverständiger".

Mit dem Zertifikat "Lösungsorientierter Sachverständiger" wird bescheinigt, dass die Teilnehmer/innen sich Kompetenzen, Fähigkeiten und Wissen angeeignet haben, die es ihnen ermöglichen, erfolgreich als Lösungsorientierte Sachverständige im familiengerichtlichen Kontext zu arbeiten.

 

3. Für eine Zertifizierung als "Systemisch-lösungsorientierte/r Sachverständige/r" ist der Nachweis von drei abgeschlossenen und durch uns supervidierten familiengerichtlichen Beauftragungen als Sachverständige/r sowie eine abgeschlossene Ausbildung als Systemische/r Berater/in oder Systemische/r Therapeut/in nach den Richtlinien der DGSF oder der SG erforderlich.

 


 


Veranstalter der Fortbildung ist der gemeinnützige Träger der Freien Jugendhilfe

Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V. 

 

 

 

Kontakt

Wenn Sie sich für unsere Fortbildung interessieren, können Sie unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.

Gerne können Sie uns auch beim Erstanschreiben einen Lebenslauf übersenden, so dass wir einen ersten Eindruck Ihrer Vorerfahrungen und Qualifikationen gewinnen können.

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

E-Mail: info@loesungsorientierter-sachverstaendiger.de

 

Funk: 0177.6587641

 

Internet: http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de






 



Stand 30.10.2024