Lösungsorientierter Sachverständiger
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Gesetze
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts ...
25.09.2015
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Aenderung_Sachverstaendigenrechts_Aenderung_Gesetzes_Verfahren_Familiensachen_sowie_freiwilligen_Gerichtsbarkeit.html
Deutscher Bundestag
Drucksache
18/6985
18. Wahlperiode
09.12.2015
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806985.pdf
Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit - FamFG
Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Strafgesetzbuch - StGB
Zivilprozessordnung - ZPO
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung
und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der
Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger
der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen
Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen
Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder
gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über
eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von
dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung
hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung
nach Satz 2 teilnehmen.
Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und
nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe
des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das
Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt
die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht
oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im
Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den
Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erörtern. Wird die
Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über
Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das
Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch
einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor
dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__156.html
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen
geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine
psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine
pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte
Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf
die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Zivilprozessordnung
§ 403 Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
§ 404 Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer
Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört
werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so
sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es
erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so
hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl
der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm
für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den
Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe
einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der
Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der
Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den
Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen
Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein
besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien
die Teilnahme zu gestatten.
§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme
betrauten Richter
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur
Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die
Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht
daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden
ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der
Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch
binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die
Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den
Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt
darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder
Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird,
findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet
erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn
er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder
wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er
zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein
Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht
der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der
Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu
übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er
diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich
nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat
er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen
voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des
Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich
übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige
für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse
unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach,
so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern,
berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht
kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur
Erstattung des Gutachtens entbinden.
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des
öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen,
die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger
vernommen werden.
§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der
Gutachtenverweigerung
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten
zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder
sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten
auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle
wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
§ 410 Sachverständigenbeeidigung
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte
Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder
erstattet habe.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie
kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem
Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene
Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger
die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das
Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im
Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise
noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht
übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das
schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche
Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre
Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und
Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann
ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder
staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen
Verfahren ersetzt werden.
§ 412 Neues Gutachten
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg
abgelehnt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 3 Vorschuss
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fahrtkostenersatz
§ 6 Entschädigung für Aufwand
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
§ 8 Grundsatz der Vergütung
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher
§ 10 Honorar für besondere Leistungen
§ 11 Honorar für Übersetzer
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 Besondere Vergütung
§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5
Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschädigung
§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
§ 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html
Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG)
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der
heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner
Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die
Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung
bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der
heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung
einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung
grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine
Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe
geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der
Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig
erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die
Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des
Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4
Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das
Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und
hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der
Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur
in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die
Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__8a.html
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche
Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839a.html
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für
das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die
Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die
Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen
Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang
mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind
Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich
ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es
kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das
Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die
Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu
verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung
ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den
Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das
Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur
ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann
insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter
anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt
dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfe)
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge und des Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung
und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach
Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen
berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere
Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut
sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung
und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten
und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in
geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
Reformvorschlag von Peter Thiel:
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das
Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens
über eine systemische, psychologische, psychotherapeutische, kinder- und
jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische,
sozialpädagogische oder sozialwissenschaftliche Berufsqualifikation verfügen
soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und
analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
Verfügt der Sachverständige über keine systemische, pädagogische oder
sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse
auf diesem Fachgebieten durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des
Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten
hinwirken soll.
(3) (weggefallen)